Glossar
Künstliches Hüftgelenk (Hüftgelenkersatz, Hüft-TEP)
Ein künstliches Hüftgelenk ersetzt ein stark geschädigtes Hüftgelenk, etwa nach einer schweren Arthrose. Bei der Hüft-TEP tauscht die Operation Hüftkopf und Gelenkpfanne vollständig aus. Vor diesem planbaren Eingriff haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung.
- Begriff
- Künstliches Hüftgelenk (Hüftgelenkersatz, Hüft-TEP)
- Stand
- 3. Oktober 2026
Was dahinter steckt
Der Anspruch auf eine Zweitmeinung gilt für das erste künstliche Hüftgelenk und ebenso für einen späteren Wechsel oder das Entfernen der Prothese. Für Notfälle, dringliche Eingriffe und Operationen wegen eines Tumors gilt er nicht. Ihre Ärztin muss Sie mündlich und rechtzeitig vor der Operation auf dieses Recht hinweisen.
Die Zweitmeinung geben Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, für Orthopädie, für Unfallchirurgie oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin. Sie darf nicht von der Praxis oder Klinik kommen, die Sie operieren soll. Für die zweite Praxis bekommen Sie auf Wunsch Kopien Ihrer Befunde, die Kosten dafür trägt die Krankenkasse.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren nach § 27b Absatz 2 SGB V (Zm-RL, Fassung vom 21. August 2025, in Kraft seit 13. November 2025), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),
Einsatz von Sprachmodellen
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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.