Orthopäden

Ratgeber

Was kostet ein Termin beim Orthopäden als Selbstzahler?

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Eine Untersuchung mit Ultraschall eines Gelenks kostet beim Orthopäden als Selbstzahler 16,32 bis 37,53 Euro, je nach Faktor. Eine Beratung allein kostet 4,66 bis 10,72 Euro. Das ist reines Arzthonorar nach der ärztlichen Gebührenordnung. Als Kassenpatient können Sie selbst verlangen, privat behandelt zu werden, die Praxis darf Sie dazu aber nicht drängen.

Untersuchung mit Ultraschall eines Gelenks
16,32 bis 37,53 Euro
Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis Nummern 5 und 410, Punktwert 5,82873 Cent, Stand 1. Januar 1996
Beratung beim Orthopäden
4,66 bis 10,72 Euro
Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis Nummer 1, Punktwert 5,82873 Cent, Stand 1. Januar 1996
Gründliche Untersuchung des Bewegungsapparats
9,33 bis 21,45 Euro
Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis Nummer 7, Punktwert 5,82873 Cent, Stand 1. Januar 1996
Eine Ärztin untersucht die Schulter eines sitzenden Patienten mit einem Ultraschallgerät.
Was ein Termin beim Orthopäden ohne Kasse kostet, richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte. Bild: KI generiert.

Eine Untersuchung mit Ultraschall kostet 16,32 bis 37,53 Euro

Die Rechnung für Selbstzahler folgt der ärztlichen Gebührenordnung. Das ist eine amtliche Preisliste, die für jede ärztliche Leistung eine Nummer und eine Punktzahl festlegt. Ein Punkt ist 5,82873 Cent wert, und Punktzahl mal Punktwert ergibt den einfachen Satz. Diesen nimmt die Praxis mit einem Faktor mal, je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand.

Ein Beispiel ist die erste Untersuchung mit Ultraschall. Die gezielte Untersuchung der Beschwerden hat die Nummer 5 und 80 Punkte, der Ultraschall eines Gelenks die Nummer 410 und 200 Punkte. Zusammen sind das 16,32 Euro beim einfachen und 37,53 Euro beim 2,3-fachen Satz. Schaut die Praxis in derselben Sitzung ein zweites Gelenk an, kommen 4,66 bis 10,72 Euro dazu.

Die einzelnen Leistungen kosten zwischen 4,66 Euro für eine Beratung beim einfachen Satz und 34,86 Euro für eine Untersuchung des ganzen Körpers beim 2,3-fachen Satz. Der Ultraschall eines Gelenks kostet 11,66 bis 26,81 Euro.

Was Beratung, Untersuchung und Ultraschall beim Orthopäden als Selbstzahler kosten. Reines Arzthonorar ohne Material, ein Punkt ist 5,82873 Cent wert.
NummerLeistungPunkteEinfacher Satz2,3-facher Satz
1Beratung, auch am Telefon804,66 Euro10,72 Euro
5Gezielte Untersuchung der Beschwerden804,66 Euro10,72 Euro
7Vollständige Untersuchung von Knochen, Gelenken und Muskeln1609,33 Euro21,45 Euro
8Untersuchung des ganzen Körpers26015,15 Euro34,86 Euro
410Ultraschall eines Gelenks oder Organs20011,66 Euro26,81 Euro
420Ultraschall jedes weiteren Gelenks in derselben Sitzung, höchstens drei804,66 Euro10,72 Euro

Vier Gruppen bekommen beim Orthopäden eine Privatrechnung

Eine Rechnung nach der ärztlichen Gebührenordnung bekommen vier Gruppen von Patienten. Die Gründe sind verschieden, und davon hängt ab, ob jemand einen Teil zurückbekommt.

  • Privat Versicherte reichen die Rechnung bei ihrer privaten Krankenversicherung ein, und die erstattet nach ihrem Tarif.
  • Menschen ohne Krankenversicherung zahlen die Rechnung ganz selbst.
  • Gesetzlich Versicherte zahlen eine IGeL selbst. Das ist eine individuelle Gesundheitsleistung, also eine Behandlung, die die Kasse nicht übernimmt.
  • Gesetzlich Versicherte, die selbst verlangen, privat behandelt zu werden, oder die Kostenerstattung gewählt haben, zahlen zunächst selbst.

Für eine IGeL beim Orthopäden gelten dieselben Preisregeln wie für den Termin selbst. Auch dort stehen Nummer, Punktzahl und Faktor auf der Rechnung.

Als Kassenpatient zahlen Sie privat, wenn Sie es verlangen

Als gesetzlich Versicherter haben Sie Anspruch darauf, dass die Kasse Ihre Behandlung direkt bezahlt. Sie können aber vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangen, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Das bestätigen Sie der Praxis schriftlich. Dann bekommen Sie eine Privatrechnung und zahlen sie selbst.

Die Praxis darf Sie dazu nicht drängen. Eine Kassenpraxis, die Versicherte zu einer Privatbehandlung statt zur Kassenleistung bewegt, verstößt gegen ihre Pflichten. Bietet Ihnen eine Praxis einen schnelleren Termin nur gegen Bezahlung an, können Sie sich an Ihre Krankenkasse oder an die Kassenärztliche Vereinigung Ihres Bundeslandes wenden.

Ein zweiter Weg ist die Kostenerstattung. Dabei teilen Sie Ihrer Krankenkasse vorher mit, dass Sie für die ärztliche Behandlung Kostenerstattung wählen. Die Praxis rechnet dann wie bei Privatpatienten ab, und Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Kasse ein. Vorher muss die Praxis Sie darauf hinweisen, dass Sie alles selbst tragen, was die Kasse nicht übernimmt.

Die Kasse erstattet höchstens den Betrag, den sie sonst direkt an die Praxis gezahlt hätte. Davon darf sie bis zu 5 Prozent für Verwaltungskosten abziehen, und den Rest zahlen Sie selbst. An die Wahl sind Sie mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. Eine reine Privatpraxis ohne Kassenzulassung dürfen Sie dabei nur nutzen, wenn Ihre Kasse vorher zugestimmt hat.

Kommt die Kostenerstattung für Sie infrage?

Wollen Sie für mindestens ein Vierteljahr wie ein Privatpatient abrechnen?

Ja

Können Sie einen Eigenanteil tragen, weil die Kasse nur einen Teil erstattet?

Ja

Melden Sie die Kostenerstattung vorher bei Ihrer Kasse an. Die Wahl gilt mindestens ein Kalendervierteljahr.

Nein

Bleiben Sie bei der Abrechnung über die Gesundheitskarte. Dann zahlen Sie nur echte IGeL selbst.

Nein

Für einen einzelnen Termin passt die Kostenerstattung nicht. Wollen Sie privat behandelt werden, verlangen Sie das vorher und bestätigen es schriftlich.

Einen Faktor über 2,3 muss die Praxis begründen

Innerhalb des erlaubten Rahmens bemisst die Praxis die Gebühr nach Schwierigkeit und Zeitaufwand. In der Regel liegt der Faktor zwischen 1 und 2,3. Höher darf er nur gehen, wenn Ihr Fall besonders schwierig ist oder besonders viel Zeit braucht. Dann muss neben dem Posten eine Begründung stehen, die Sie verstehen und nachvollziehen können. Auf Ihre Bitte muss die Praxis sie näher erläutern.

Für Beratung, Untersuchung und Ultraschall liegt die Obergrenze beim 3,5-fachen Satz. Höher geht es nur, wenn Sie vor der Behandlung eine eigene schriftliche Vereinbarung darüber unterschrieben haben. Eine Notfallbehandlung oder die Behandlung akuter Schmerzen darf die Praxis nicht davon abhängig machen. Für technische Leistungen wie Röntgen gelten engere Grenzen. Dort liegt die Regel bei 1,8 und die Obergrenze bei 2,5, und eine höhere Vereinbarung ist nicht erlaubt.

Fehlt die nötige Begründung, entspricht die Rechnung nicht den Regeln der Gebührenordnung. Dann müssen Sie noch nicht zahlen. Bitten Sie die Praxis schriftlich um eine korrigierte Rechnung.

So erfahren Sie den Preis vor dem Termin

Einen Termin als Selbstzahler können Sie vorab gut einschätzen, wenn Sie vor der Zusage die richtigen Fragen stellen.

  1. Fragen Sie am Telefon, ob die Praxis eine Kassenzulassung hat. Bei einer reinen Privatpraxis erstattet Ihre Kasse nur, wenn sie vorher zugestimmt hat.
  2. Lassen Sie sich sagen, welche Nummern für Ihr Anliegen geplant sind, etwa Untersuchung und Ultraschall, und mit welchem Faktor die Praxis rechnet.
  3. Verlangen Sie die voraussichtlichen Kosten schriftlich, bevor die Behandlung beginnt.
  4. Rechnen Sie selbst nach, denn Punktzahl mal 5,82873 Cent mal Faktor ergibt den Betrag.
  5. Fragen Sie bei einem Faktor über 2,3 nach dem Grund.
  6. Prüfen Sie die fertige Rechnung, bevor Sie zahlen.

Können Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, sagen Sie ihn so früh wie möglich ab. Sonst kann die Praxis unter Umständen ein Ausfallhonorar beim Orthopäden verlangen.

Ob Untersuchung und Ultraschall bei Ihnen reichen oder weitere Untersuchungen nötig sind, entscheidet der Befund.

Häufige Fragen

Was kostet eine Untersuchung mit Ultraschall beim Orthopäden als Selbstzahler?

Eine Untersuchung mit Ultraschall eines Gelenks kostet beim Orthopäden als Selbstzahler 16,32 Euro beim einfachen und 37,53 Euro beim 2,3-fachen Satz. Der Betrag setzt sich aus der gezielten Untersuchung mit 80 Punkten und dem Ultraschall mit 200 Punkten zusammen. Material fällt dabei normalerweise nicht an.

Darf ich als Kassenpatient beim Orthopäden privat bezahlen?

Ja, als Kassenpatient dürfen Sie beim Orthopäden privat bezahlen, wenn Sie das vor der Behandlung selbst verlangen und schriftlich bestätigen. Die Kasse erstattet dann nichts, außer Sie haben vorher die Kostenerstattung gewählt. Die Praxis darf Sie zu einer Privatbehandlung nicht drängen.

Was ist die Kostenerstattung bei der Krankenkasse?

Bei der Kostenerstattung lassen Sie sich wie ein Privatpatient abrechnen und reichen die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Kasse erstattet höchstens den Betrag, den sie sonst direkt gezahlt hätte, abzüglich bis zu 5 Prozent Verwaltungskosten. An die Wahl sind Sie mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

Wie hoch darf der Faktor auf der Rechnung beim Orthopäden sein?

Der Faktor auf der Rechnung beim Orthopäden liegt in der Regel zwischen 1 und 2,3. Bis zum 3,5-fachen Satz darf die Praxis gehen, wenn Ihr Fall besonders schwierig oder aufwendig ist, und sie muss das schriftlich begründen. Mehr geht nur mit einer eigenen schriftlichen Vereinbarung vor der Behandlung.

Kostet die Terminvereinbarung beim Orthopäden etwas?

Nein, die Terminvereinbarung beim Orthopäden darf die Praxis nicht berechnen. Das schreibt die ärztliche Gebührenordnung ausdrücklich vor. Steht dafür ein Posten auf der Rechnung, sollten Sie ihn beanstanden.

Was kostet ein Ultraschall von zwei Gelenken in derselben Sitzung?

Ein Ultraschall von zwei Gelenken in derselben Sitzung kostet beim 2,3-fachen Satz 26,81 Euro für das erste und 10,72 Euro für das zweite Gelenk. Das erste Gelenk hat die Nummer 410 mit 200 Punkten, jedes weitere die Nummer 420 mit 80 Punkten. Beim einfachen Satz sind es 11,66 und 4,66 Euro.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen, Anlage zur GOÄ, Nummern 1, 5, 7, 8, 410 und 420 mit Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B.I und Abschnitt C.VI, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Gebührenordnung für Ärzte, § 2 Abweichende Vereinbarung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Gebührenordnung für Ärzte, § 5 Bemessung der Gebühren, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Gebührenordnung für Ärzte, § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 13 Kostenerstattung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Bürgerliches Gesetzbuch, § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Bundesmantelvertrag-Ärzte in der Fassung vom 1. April 2026, § 18, Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.