Wer nach einem Schulunfall die Behandlung zahlt
Kinder in Kita und Tagespflege, Schüler und Studierende sind gesetzlich unfallversichert. Nach einem Unfall zahlt deshalb nicht Ihre Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Zuständig sind die Unfallkassen der Bundesländer, in manchen Ländern auch eigene Verbände der Gemeinden. Die Kosten dieser Versicherung tragen Länder und Gemeinden, Sie zahlen keinen Beitrag. Das gilt für öffentliche Schulen genauso wie für Privatschulen.
Versichert ist alles, was Schule oder Kita selbst veranstalten oder mitveranstalten. Entscheidend ist, ob die Einrichtung dafür die Verantwortung trägt. Was Eltern oder Kinder ohne sie organisieren, ist nicht versichert.
| Wobei der Unfall passiert | Versichert? | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Unterricht und Pause auf dem Schulgelände | Ja | Auch die Pausen sind grundsätzlich versichert |
| Direkter Weg zur Schule oder Kita und zurück | Ja | Auch in einer Fahrgemeinschaft berufstätiger Eltern |
| Klassenfahrt, Ausflug, Schulfest, Arbeitsgemeinschaft | Ja | Die Schule muss sie veranstalten oder mitveranstalten |
| Betreuung vor oder nach dem Unterricht | Ja | Die Schule führt sie durch oder wirkt mit |
| Ausflug, Sportfest oder Theaterbesuch der Kita | Ja | Auch außerhalb der Öffnungszeiten |
| Tagesmutter, vermittelt über das Jugendamt | Ja | Eine rein private Betreuung ohne Jugendamt ist nicht versichert |
| Hausaufgaben zu Hause oder private Nachhilfe | Nein | Die Schule veranstaltet sie nicht |
| Umweg zum Einkaufen auf dem Weg zur Kita | Nein | Der private Umweg unterbricht den Schutz |
Auch der Sportunterricht gehört zur Schule und ist versichert. Für Sport im Verein gilt das nicht, dort zahlt nach einem Sportunfall im Verein die Krankenkasse.
Kinderarzt oder Durchgangsarzt nach dem Schulunfall
Für die erste Versorgung darf Ihr Kind in die Kinder- oder Hausarztpraxis oder in die Notaufnahme. Zum Durchgangsarzt nach einem Unfall muss es erst, wenn die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert. Dasselbe gilt, wenn Physiotherapie, ein Hilfsmittel oder eine weitere Fachärztin nötig wird. Eine Krankschreibung wie bei Erwachsenen spielt bei Kindern keine Rolle.
Ein Durchgangsarzt ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit besonderer Zulassung der Unfallversicherung. Er entscheidet, wer weiterbehandelt, und schickt seinen Bericht an die Unfallversicherung. Bei verletzten Kindern muss er regelmäßig prüfen, ob eine Kinderchirurgin oder ein Kinderarzt hinzukommen soll. Auch Kinderchirurginnen und Kinderchirurgen können selbst als Durchgangsärzte für Kinder zugelassen werden.
Bestimmte Verletzungen von Kindern gehören in ein Krankenhaus mit besonderer Zulassung. Dazu zählen Gelenkbrüche, die das Wachstum stören können, und eine Verrenkung der Kniescheibe durch einen Unfall. Auch eine Kreuzbandverletzung gehört dazu, wenn eine Operation nötig ist oder geklärt werden muss. Als Kinder gelten dabei alle bis zum 15. Geburtstag. Eine Verletzung nur an Auge, Hals, Nase oder Ohr behandelt direkt die passende Facharztpraxis.
Was Eltern nach dem Unfall selbst tun müssen
Die Schule oder Kita meldet den Unfall der Unfallversicherung, wenn Ihr Kind ärztlich behandelt werden musste. Sie hat dafür drei Tage Zeit, nachdem sie von dem Unfall erfahren hat. Ihre Aufgabe ist, dass Praxis und Einrichtung Bescheid wissen.
1. Erste Hilfe
Erzieherinnen und Lehrkräfte leisten Erste Hilfe und informieren Sie.
2. Arztbesuch
Ihr Kind geht in die Kinderarztpraxis, die Notaufnahme oder zum Durchgangsarzt. Sie nennen dort Kita oder Schule als Unfallort.
3. Meldung
Die Einrichtung meldet den Unfall innerhalb von drei Tagen der Unfallversicherung.
4. Abrechnung
Praxis und Krankenhaus rechnen direkt mit der Unfallversicherung ab. Eine Versichertenkarte brauchen Sie nicht.
5. Durchgangsarzt
Dauert die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche, stellen Sie Ihr Kind einem Durchgangsarzt vor.
- Sagen Sie in der Praxis zuerst, dass der Unfall in der Kita, in der Schule oder auf dem Weg dorthin passiert ist.
- Nennen Sie Namen und Anschrift der Einrichtung, denn die Praxis braucht sie für die Abrechnung.
- Informieren Sie Kita oder Schule schnell, wenn der Unfall auf dem Weg passiert ist oder Sie Ihr Kind selbst zum Arzt gebracht haben. Nur dann kann die Einrichtung den Unfall melden.
- Fragen Sie nach der ersten Behandlung, ob sie länger als eine Woche dauern wird. Dann lassen Sie sich einen Durchgangsarzt nennen.
- Lassen Sie sich eine ärztliche Bescheinigung geben, wenn Sie wegen der Pflege Ihres Kindes nicht arbeiten können.
100 Prozent Lohnersatz für die Pflege Ihres Kindes
Müssen Sie Ihr Kind nach einem Schul- oder Kita-Unfall zu Hause pflegen, ersetzt die Unfallversicherung Ihnen den ausgefallenen Lohn. Sie zahlt 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettolohns. Beim Kinderkrankengeld der Krankenkasse sind es in der Regel 90 Prozent. Diese vier Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist jünger als 12 Jahre.
- Eine Ärztin bescheinigt, dass Sie Ihr Kind wegen der Unfallfolgen betreuen oder pflegen müssen.
- Niemand sonst in Ihrem Haushalt kann das übernehmen.
- Sie hatten vorher Anspruch auf Lohn oder eine andere Geldleistung wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld.
Die Zahl der Tage ist begrenzt, weil die Regeln des Kinderkrankengeldes gelten. Für 2026 sieht das Gesetz dort bis zu 15 Arbeitstage je Kind vor, für Alleinerziehende bis zu 30. Das Verwaltungsportal des Bundes nennt für das Geld der Unfallversicherung dagegen bis zu 10 Arbeitstage, für Alleinerziehende bis zu 20. Fragen Sie deshalb bei der Unfallversicherung nach, welche Grenze sie anwendet. Ist Ihr Kind bei Ihnen familienversichert, zahlt Ihre Krankenkasse das Geld im Auftrag der Unfallversicherung aus.
Welche Wege zu Schule und Kita versichert sind
Versichert ist der direkte Weg zwischen Zuhause und Kita oder Schule. Für 2025 zählte die gesetzliche Unfallversicherung nach vorläufigen Zahlen 90.590 Unfälle auf dem Schulweg. Umwege sind nur in Grenzen geschützt, und für Eltern gibt es eine Besonderheit.
Sind beide Eltern berufstätig, spielt es keine Rolle, ob für das Bringen ein Umweg nötig ist. Dann sind Eltern und Kind versichert. Bringt ein Elternteil, der nicht berufstätig ist, das Kind zur Einrichtung, ist nur das Kind versichert. Unterbrechen Sie den Weg aus privaten Gründen, etwa zum Einkaufen, besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Wer zahlt, wenn sich mein Kind in der Schule verletzt?
Verletzt sich Ihr Kind in der Schule, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, nicht Ihre Krankenkasse. Das gilt für Unterricht, Pausen, Klassenfahrten und den direkten Schulweg, an öffentlichen und privaten Schulen. Die Behandlung kostet Sie nichts, und eine Versichertenkarte brauchen Sie nicht.
Muss mein Kind nach einem Schulunfall zum Durchgangsarzt?
Nur bei einer längeren Behandlung muss Ihr Kind nach einem Schulunfall zum Durchgangsarzt. Die Grenze liegt bei voraussichtlich mehr als einer Woche Behandlung, oder wenn Physiotherapie oder ein Hilfsmittel nötig wird. Für kürzere Behandlungen reicht die Kinder- oder Hausarztpraxis.
Brauche ich nach einem Kita-Unfall die Versichertenkarte meines Kindes?
Nein, nach einem Kita-Unfall brauchen Sie die Versichertenkarte Ihres Kindes nicht. Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit der Unfallversicherung ab. Sie nennen in der Praxis die Kita als Unfallort und sagen der Kita Bescheid, damit sie den Unfall meldet.
Bekomme ich Geld, wenn ich mein Kind nach einem Schulunfall zu Hause pflege?
Ja, nach einem Schul- oder Kita-Unfall ersetzt die Unfallversicherung 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettolohns, wenn Ihr Kind jünger als 12 Jahre ist. Eine Ärztin muss bescheinigen, dass Sie Ihr Kind betreuen müssen. Die Zahl der Tage je Kind und Jahr ist begrenzt.
Ist mein Kind auf dem Weg zur Kita versichert, wenn ich vorher einkaufen gehe?
Nein, wenn Sie den Weg zur Kita zum Einkaufen unterbrechen, ist Ihr Kind dabei nicht versichert. Versichert ist nur der direkte Weg. Sind beide Eltern berufstätig, ist dagegen auch ein nötiger Umweg zur Kita versichert.
Ist eine Rauferei in der Schulpause ein Schulunfall?
Eine Rauferei in der Schulpause kann ein Schulunfall sein. Auch Streit mit Schlägen im Unterricht und in den Pausen kann unter bestimmten Voraussetzungen versichert sein. Ob das zutrifft, entscheidet die Unfallversicherung im Einzelfall.
